Gerne möchten wir Sie vorab über die ab 01.01.2019 gültigen Änderungen in der Handhabung der Sozialversicherung (ASVG-Versicherung) informieren. Diese beziehen sich grundsätzlich nur auf die von uns durchzuführenden Meldungen und Abrechnungen. Sie selbst müssen diesbezüglich nichts tun. Bitte beachten Sie ober jedenfalls die Hinweise am Ende dieses Schreibens zu Zuverdienstgrenzen und Versicherungsleistungen.
Nachfolgend die Änderungen im Detail:
Mit Beginn des nächsten Jahres ändern sich die sozialversicherungsrechtlichen
Regeln für nebenberufliche Lehrende
und Vortragende, die dem ASVG
unterliegen - das sind freie Dienstnehmer und lohnsteuerpflichtige Lehrende.
Für Personen, die mit ihrer Lehr- oder Vortragstätigkeit vom ASVG ausgenommen
sind, ändert sich nichts - etwa für Gewerbetreibende, Land und Forstwirte, gewisse
Freiberufler, Künstler, juristische Personen und Personengesellschaften. Auch
hauptberuflich tätige ASVG-pflichtige ehrende und Vortragende sind von den
Änderungen im Wesentlichen nicht betroffen.
Wer nebenberuflich eine Lehr- oder Vortragstätigkeit
an einer EB-Einrichtung ausübt, ist in der Sozialversicherung mit einem monatlichen Freibetrag von 537,78 Euro begünstigt. Liegt Ihr monatliches
Honorar pro Einrichtung unter diesem Betrag, so fallen keine ASVG-Beiträge an.
Ist Ihr monatliches Honorar höher, so fallen Beiträge nur für jenen Betrag an,
der 537,78 Euro überschreitet.
Hinweis: Vollversicherung in der Kranken-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung tritt nur dann ein, wenn dieser Betrag
über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Bisher haben wir im Nachhinein die Honorarsumme pro Kalenderhalbjahr ermittelt und gleichmäßig auf alle sechs Kalendermonate verteilt sowie eine allfällige Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt. Ab 01.01.2019 ist die Versicherung dann monatlich Im Vorhinein von uns zu beurteilen. Auch eine allfällige Anmeldung zur Sozialversicherung muss im Voraus durchgeführt werden. Stell sich nachträglich heraus, dass Ihr monatliches Honorar doch nicht den Freibetrag von 537,78 Euro übersteigt, ist die Anmeldung zu stornieren. Über die von uns durchgeführten Meldungen erholten Sie jeweils eine Verständigung.
Wie bisher wird pro Veranstaltung (Kurs, Seminar,
Vortrag etc.) ein eigener Vertrag abgeschlossen. In Zukunft kann in gewissen
Fällen auch ein einheitlicher Vertrag für mehrere Veranstaltungen fixiert
werden. Dies ist auf dem Vertragsformular ersichtlich, das wir Ihnen als
Vertragsangebot übermitteln. Bei einem
Vertrag, der nicht länger als ein Monat dauert (z.B. bei einem
Einzelvortrag), steht der Freibetrag von 537,78 Euro trotzdem in vollem Umfang
zu. Überschreitet ein Vertrag die Dauer
eines Monats, so wird das Honorar gleichmäßig auf den Vertragszeitraum
verteilt, indem die Honorarsumme durch die Anzahl der Kalendermonate dividiert
wird. Dabei zählen angefangene Monate als ganze Monate. Die zeitliche
Verteilung der Kurstermine ist unerheblich. Den Vertragszeitraum finden Sie in Zukunft auf jedem Ihrer Verträge.
Betrifft ein Vertrag mehrere Veranstaltungen, so gilt dafür ein einheitlicher
Vertragszeitraum. Gibt es mit Ihnen mehrere Verträge, deren jeweilige
Vertragszeiträume sich überlappen. kommt es zu einer monatsbezogenen
Aufsummierung der Beträge pro Vertrag.
Das folgende Beispiel (herausgegeben vom Hauptverband der SV-Träger) soll Ihnen die von uns vorzunehmende Ermittlung veranschaulichen:
Bisherige Handhabung:
| Jänner | Februar | März |
April |
Mai | Juni | |
Verträge 1+2+3 | 4.800 | 800 | 800 | 800 |
800 |
800 | 800 |
Freibetrag | | 538 | 538 | 538 | 538 |
538
| 538 |
Beitragsgrundlage | | 262 | 262 | 262 |
262
|
262
| 262 |
Versicherungsstatus | |
durchgehend
geringfügige Beschäftigung |
Handhabung ab 01.01.2019: | Jänner | Februar | März |
April |
Mai | Juni | |
Vertrag 1 | 2.400 | 400 | 400 | 400 |
400 |
400 | 400 |
Vertrag 2 | 1.200 | | 400 | 400 |
400 | | |
Vertrag 3 | 1.200 | | |
|
| 1.200 | |
Summe | | 400 | 800 | 800 | 800 | 1.600 | 400 |
Freibetrag | | 538 | 538 | 538 | 538 |
538
| 538 |
Beitragsgrundlage | | 0 | 262 | 262 |
262
| 1.062 | 0 |
Versicherungsstatus | | Nicht versichert | durchgehend
geringfügige Beschäftigung |
Vollversichert |
Nicht versichert |
Für Monate, In denen Vollversicherung besteht, haben wir bei Auszahlung des Honorars die auf Sie entfallenden ASVG-Beiträge einzubehalten (diese liegen zumeist bei 14,62% von der Beitragsgrundlage, also dem Honorar minus Freibetrag). Analog dazu erwerben Sie auch Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung, wie beispielsweise eine Erhöhung der Pensionsbemessungsgrundlage.
Für alle anderen Monate, auch solche der geringfügigen Beschäftigung, zahlen wir Ihnen das Honorar ungekürzt aus (allenfalls kommt es zu einer Kürzung bei Teilabrechnungen bzw. Akontozahlungen). Bitte beachten Sie aber, dass Ihnen wie schon bisher für Monate, in denen eine geringfügige Beschäftigung besteht, die Krankenkasse nachträglich Beiträge vorschreibt, wenn Sie daneben bereits eine ASVG-pflichtige Beschäftigung ausüben und Ihre Beitragsgrundlage in Summe über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Ihre Beitragsbelastung liegt dann ebenfalls bei 14,62% der Beitragsgrundlage.
In obigem Beispiel ergäbe sich für Sie daher (unter der Annahme, dass Sie daneben auch noch eine andere ASVG-Beschäftigung ausüben) eine Beitragsbelastung von bisher 230 Euro (262 x 6 = 1.572 x 14,62%) und ab 01.01.2019 eine solche von 270 Euro (262 x 3 + 1.062 = 1.848 x 14,62%).
Die Auszahlung von Honoraren, egal ob es sich bei diesen um Teil- oder Endabrechnungen pro Vertrag handelt, ist grundsätzlich nur pro Kalendermonat Im Nachhinein möglich. Grund: Erst zum Monatsende kann beurteilt werden, ob in Summe eine der maßgeblichen Grenzen überschritten wird.
Die Neuregelung gilt auch bereits für Verträge
betreffend Veranstaltungen, die 2018 beginnen und in das Jahr 2019
hineinreichen. Dabei wird der auf das Jahr 2018 entfallende Honorarteil noch
nach dem bisherigen System der Halbjahresdurchrechnung abgerechnet und jener, der
auf 2019 entfällt, nach der neuen Monatsverteilung.
Wenn Sie Zuverdienstgrenzen zu beachten haben - zum
Beispiel, weil sie neben der Lehr- und Vortragstätigkeit eine vorzeitige
Alterspension, eine Zahlung des AMS oder eine ähnliche Leistung beziehen - so
bedenken Sie bitte die neuen Verteilungsregeln
zur Ermittlung der Beitragsgrundlage. Diese ist in aller Regel als
Grenzwert für den Zuverdienst relevant. Würden Sie in obigem Beispielfall neben
der Lehr- oder Vortragstätigkeit eine vorzeitige Alterspension beziehen, so
würden Sie diese im Monat Mai verlieren.
Da wir ob 01.01.2019 eine allfällige Anmeldung zur
Versicherung im Vorhinein vornehmen, können Sie auch ohne andere
ASVG-Versicherung - etwa aus einem Hauptberuf oder Sozialleistungsbezug - bei
Vollversicherung sofort ab Anmeldung
GKK-Leistungen (zum Beispiel bei einem Kassenarzt) in Anspruch zu nehmen, oder
bei geringfügiger Beschäftigung vorweg in die Vollversicherung optieren. Bitte
tun Sie dies in Ihrem eigenen Interesse aber nur, wenn Ihre anteilige
Beitragsgrundlage auch tatsächlich mit
ausreichender Sicherheit Ober der betreffenden Grenze für eine
Vollversicherung bzw. geringfügige Beschäftigung liegen wird.