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Rundschreiben

an Lehrende und Vortrag­ende an EB-Einrichtungen

Gerne möchten wir Sie vorab über die ab 01.01.2019 gültigen Änder­ungen in der Hand­habung der Sozial­versicherung (ASVG-Versicherung) informieren. Diese beziehen sich grund­sätzlich nur auf die von uns durchzu­führenden Meldungen und Abrech­nungen. Sie selbst müssen dies­bezüglich nichts tun. Bitte beachten Sie ober jedenfalls die Hinweise am Ende dieses Schreibens zu Zuverdienst­grenzen und Versicherungs­leistungen.

Nachfolgend die Änderungen im Detail:

Wer Ist betroffen?

Mit Beginn des nächsten Jahres ändern sich die sozialversicher­ungs­rechtlichen Regeln für neben­berufliche Lehrende und Vortragende, die dem ASVG unter­liegen - das sind freie Dienst­nehmer und lohnsteuer­pflichtige Lehrende. Für Personen, die mit ihrer Lehr- oder Vortrags­tätigkeit vom ASVG ausge­nommen sind, ändert sich nichts - etwa für Gewerbe­treibende, Land­ und Forstwirte, gewisse Freiberufler, Künstler, juristische Personen und Personen­gesell­schaften. Auch haupt­beruflich tätige ASVG-pflichtige ehrende und Vortragende sind von den Änder­ungen im Wesent­lichen nicht betroffen.

Freibetrag

Wer nebenberuflich eine Lehr- oder Vortrags­tätigkeit an einer EB-Einrichtung ausübt, ist in der Sozial­versicherung mit einem monat­lichen Frei­betrag von 537,78 Euro begünstigt. Liegt Ihr monat­liches Honorar pro Einrichtung unter diesem Betrag, so fallen keine ASVG-Beiträge an. Ist Ihr monat­liches Honorar höher, so fallen Beiträge nur für jenen Betrag an, der 537,78 Euro überschreitet.

Hinweis: Vollversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeits­losen­versicherung tritt nur dann ein, wenn dieser Betrag über der Geringfügig­keits­grenze liegt.

Zeitpunkt der Beitrags­zahlungen und Anmeldung zur Sozial­versicherung

Bisher haben wir im Nachhinein die Honorar­summe pro Kalender­halbjahr ermittelt und gleich­mäßig auf alle sechs Kalender­monate verteilt sowie eine allfällige Anmeldung zur Sozial­versicherung durch­geführt. Ab 01.01.2019 ist die Versicherung dann monatlich Im Vorhinein von uns zu beurteilen. Auch eine allfällige Anmeldung zur Sozial­versicherung muss im Voraus durch­geführt werden. Stell sich nachträglich heraus, dass Ihr monat­liches Honorar doch nicht den Freibetrag von 537,78 Euro übersteigt, ist die Anmeldung zu stornieren. Über die von uns durch­geführten Meldungen erholten Sie jeweils eine Verständigung.

Vertrag

Wie bisher wird pro Veranstaltung (Kurs, Seminar, Vortrag etc.) ein eigener Vertrag abgeschlossen. In Zukunft kann in gewissen Fällen auch ein einheit­licher Vertrag für mehrere Veranstal­tungen fixiert werden. Dies ist auf dem Vertrags­formular ersichtlich, das wir Ihnen als Vertrags­angebot übermitteln. Bei einem Vertrag, der nicht länger als ein Monat dauert (z.B. bei einem Einzel­vortrag), steht der Freibetrag von 537,78 Euro trotzdem in vollem Umfang zu. Überschreitet ein Vertrag die Dauer eines Monats, so wird das Honorar gleichmäßig auf den Vertrags­zeitraum verteilt, indem die Honorar­summe durch die Anzahl der Kalender­monate dividiert wird. Dabei zählen angefangene Monate als ganze Monate. Die zeitliche Verteilung der Kurs­termine ist unerheblich. Den Vertrags­zeitraum finden Sie in Zukunft auf jedem Ihrer Verträge. Betrifft ein Vertrag mehrere Veranstal­tungen, so gilt dafür ein einheit­licher Vertrags­zeitraum. Gibt es mit Ihnen mehrere Verträge, deren jeweilige Vertrags­zeiträume sich über­lappen. kommt es zu einer monats­bezogenen Aufsummierung der Beträge pro Vertrag.

Beispiel für die Bestimmung der Versicher­ungspflicht und monatlichen Beitrags­grundlage

Das folgende Beispiel (heraus­gegeben vom Haupt­verband der SV-Träger) soll Ihnen die von uns vorzu­nehmende Ermittlung veran­schaulichen:

  • Vertrag 1: Vertragszeitraum 30.01.- 03.06.2019 Honorar 2.400 Euro
  • Vertrag 2: Vertragszeitraum 15.02.- 03.04.2019 Honorar 1.200 Euro
  • Vertrag 3: Vertragszeitraum l0.05. - 30.05.2019 Honorar 1.200 Euro

Bisherige Handhabung:

Jänner

Februar

 März

April

Mai

Juni

Verträge 1+2+3

4.800

800

800

800

800

800

800

Freibetrag


538

538

 538

538

538

538

Beitragsgrundlage


262

262

 262

262

262

262

Versicherungsstatus


durchgehend geringfügige Beschäftigung

Handhabung ab 01.01.2019:

Jänner

Februar

 März

April

Mai

Juni

Vertrag 1

2.400

400

400

400

400

400

400

Vertrag 2

1.200


400

400

400



Vertrag 3

1.200



 

 

1.200


Summe


400

800

800

800

1.600

400

Freibetrag


538

538

 538

538

538

538

Beitragsgrundlage


0

262

 262

262

1.062

0

Versicherungsstatus


Nicht versichert

durchgehend geringfügige Beschäftigung

Vollversichert

Nicht versichert

ASVG-Beiträge und Honorar­auszahlungen

Für Monate, In denen Vollversich­erung besteht, haben wir bei Auszahlung des Honorars die auf Sie entfall­enden ASVG-Beiträge einzu­behalten (diese liegen zumeist bei 14,62% von der Beitrags­grundlage, also dem Honorar minus Frei­betrag). Analog dazu erwerben Sie auch Leistungs­ansprüche aus der Sozial­versicherung, wie beispiels­weise eine Erhöhung der Pensions­bemessungs­grundlage.

Für alle anderen Monate, auch solche der gering­fügigen Beschäf­tigung, zahlen wir Ihnen das Honorar ungekürzt aus (allenfalls kommt es zu einer Kürzung bei Teilabrech­nungen bzw. Akonto­zahlungen). Bitte beachten Sie aber, dass Ihnen wie schon bisher für Monate, in denen eine gering­fügige Beschäf­tigung besteht, die Kranken­kasse nach­träglich Beiträge vorschreibt, wenn Sie daneben bereits eine ASVG-pflichtige Beschäftigung ausüben und Ihre Beitrags­grundlage in Summe über der Gering­fügigkeits­grenze liegt. Ihre Beitrags­belastung liegt dann ebenfalls bei 14,62% der Beitrags­grundlage.

In obigem Beispiel ergäbe sich für Sie daher (unter der Annahme, dass Sie daneben auch noch eine andere ASVG-Beschäftigung ausüben) eine Beitrags­belastung von bisher 230 Euro (262 x 6 = 1.572 x 14,62%) und ab 01.01.2019 eine solche von 270 Euro (262 x 3 + 1.062 = 1.848 x 14,62%).

Die Auszahlung von Honoraren, egal ob es sich bei diesen um Teil- oder Endabrech­nungen pro Vertrag handelt, ist grund­sätzlich nur pro Kalender­monat Im Nach­hinein möglich. Grund: Erst zum Monats­ende kann beurteilt werden, ob in Summe eine der maßgeb­lichen Grenzen über­schritten wird.

Die Neuregelung gilt auch bereits für Verträge betreffend Veranstal­tungen, die 2018 beginnen und in das Jahr 2019 hinein­reichen. Dabei wird der auf das Jahr 2018 entfall­ende Honorar­teil noch nach dem bisherigen System der Halbjahres­durch­rechnung abge­rechnet und jener, der auf 2019 entfällt, nach der neuen Monats­verteilung.

Achtung bei Zuverdienst­grenzen und Versicherungs­leistungen

Wenn Sie Zuverdienst­grenzen zu beachten haben - zum Beispiel, weil sie neben der Lehr- und Vortrags­tätigkeit eine vorzeitige Alters­pension, eine Zahlung des AMS oder eine ähnliche Leistung beziehen - so bedenken Sie bitte die neuen Verteilungs­regeln zur Ermittlung der Beitrags­grundlage. Diese ist in aller Regel als Grenzwert für den Zuverdienst relevant. Würden Sie in obigem Beispiel­fall neben der Lehr- oder Vortrags­tätigkeit eine vorzeitige Alters­pension beziehen, so würden Sie diese im Monat Mai verlieren.

Da wir ob 01.01.2019 eine allfällige Anmeldung zur Versicherung im Vorhinein vornehmen, können Sie auch ohne andere ASVG-Versicherung - etwa aus einem Hauptberuf oder Sozial­leistungs­bezug - bei Vollver­sicherung sofort ab Anmeldung GKK-Leistungen (zum Beispiel bei einem Kassenarzt) in Anspruch zu nehmen, oder bei gering­fügiger Beschäftigung vorweg in die Vollver­sicherung optieren. Bitte tun Sie dies in Ihrem eigenen Interesse aber nur, wenn Ihre anteilige Beitrags­grundlage auch tatsächlich mit ausreich­ender Sicherheit Ober der betreff­enden Grenze für eine Vollver­sicherung bzw. gering­fügige Beschäf­tigung liegen wird.

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